437 ZGB ist behördlicher Zwang im Sinne einer autoritativen Anordnung einer Medikation im ambulanten Bereich zulässig. Hingegen ist die zwangsweise Verabreichung der Medikamente bzw. Vollstreckung einer diesbezüglichen Weisung bzw. Anordnung grundsätzlich nicht erlaubt. Nichtsdestotrotz haben einige Kantone die umstrittene Vollstreckung der ambulanten Medikation erlaubt. In der Lehre ist diese Frage umstritten (vgl. ROSCH, AJP 2014, S. 6; GUILLOD, FamKommentar Erwachsenenschutz, 2013, N. 15 zu Art. 437 ZGB m.w.H.; GASSMANN/BRIDLER, a.a.O., Rz. 9.199).