Die Einnahme selbst sei freiwillig (Amtl. Bull. NR 2008, 1535). Eine zwangsweise Anordnung rechtfertigt sich namentlich in Fällen psychischer Erkrankung, in denen ambulante Massnamen für den Betroffenen weniger einschneidend und stigmatisierend sein können als eine fürsorgerische Unterbringung (Amtl. Bull. SR 2007, 838 ff.). 36.2 Entsprechend dem oben ausgeführten gesetzgeberischen Willen und mit Blick auf eine historische Auslegung von Art. 437 ZGB ist behördlicher Zwang im Sinne einer autoritativen Anordnung einer Medikation im ambulanten Bereich zulässig.