Im Zusammenhang mit der Anordnung einer ambulanten Medikation gegen den Willen der betroffenen Person stellt sich die Frage, inwiefern diese von der sog. Zwangsmedikation abzugrenzen ist: 36.1 Diese Frage und jene, ob die Zwangsmedikation im ambulanten Bereich zulässig ist, wurde in den parlamentarischen Beratungen zum neuen Erwachsenenschutzrecht kontrovers diskutiert. Gemäss Bundesrat sollten «Zwangsmassnahmen zugelassen werden können, aber nicht im Sinne der zwangsweisen Vorführung einer Person, sondern im Sinne des Zwangs, dass beispielsweise ein Medikament zu Behandlung während einer bestimmten Dauer eingenommen werden muss.»