36. Im Zusammenhang mit der Anordnung einer ambulanten Medikation gegen den Willen der betroffenen Person stellt sich die Frage, inwiefern diese von der sog. Zwangsmedikation abzugrenzen ist: 36.1 Diese Frage und jene, ob die Zwangsmedikation im ambulanten Bereich zulässig ist, wurde in den parlamentarischen Beratungen zum neuen Erwachsenenschutzrecht kontrovers diskutiert.