33 KESG auch gegen den Willen der Person angeordnet werden (GASSMANN/BRIDLER, Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 9.198). Das ist insofern sinnvoll, als es sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht rechtfertigen lässt, jemanden fürsorgerisch unterzubringen, um eine Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung zu ermöglichen, wenn die gleiche Behandlung aus medizinischer Sicht auch ambulant möglich ist (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 437 ZGB).