428 Abs. 2 und 429 Abs. 3 ZGB), so trifft die KESB die Anordnung zur Nachbetreuung auf Antrag der Einrichtung (Abs. 3). Nach Art. 33 Abs.1 KESG kann die KESB namentlich folgende ambulante Massnahmen anordnen: Verhaltensanweisungen (lit. a), Meldepflichten (lit. b), Nachkontrollen (lit. c) und medizinisch indizierte Behandlungen, insbesondere kontrollierte Medikamentenabgaben (lit. d). Ambulante Massnahmen sind für die Betroffenen in der Regel weniger einschneidend und stigmatisierend als eine (erneute) FU. In der Praxis von grosser Relevanz ist die Medikamentenabgabe.