KESG bestimmt in Bezug auf die Nachbetreuung, dass eine solche von der KESB, soweit namentlich zur Stabilisierung des Gesundheitszustands oder zur Vermeidung eine Rückfalls geboten, bei der Entlassung aus der Einrichtung anzuordnen ist. Die KESB holt die Meinung des behandelnden Arztes oder für die Betreuung zuständige Person ein, sofern sie für die Entlassung zuständig ist (Abs. 2). Ist die Einrichtung zuständig für die Entlassung (Art. 428 Abs. 2 und 429 Abs. 3 ZGB), so trifft die KESB die Anordnung zur Nachbetreuung auf Antrag der Einrichtung (Abs. 3).