34. Nachbetreuung und ambulante Massnahmen sind gestützt auf die bundesrechtliche Delegationsnorm von Art. 437 ZGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_386/2016 E. 2.2) im kantonalen Recht geregelt. Im Kanton Bern findet sich die gesetzliche Grundlage in Art. 32 und Art. 33 KESG: Art. 32 Abs.1 KESG bestimmt in Bezug auf die Nachbetreuung, dass eine solche von der KESB, soweit namentlich zur Stabilisierung des Gesundheitszustands oder zur Vermeidung eine Rückfalls geboten, bei der Entlassung aus der Einrichtung anzuordnen ist.