8 Die Nachbetreuung ist auf Betreuung im Sinne von freiwilligen Angeboten und nicht auf Behandlung ausgerichtet (THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, Basler Kommentar ZGB I, 2014, N. 3 zu Art. 437 ZGB). Mittels einer ambulanten Massnahme kann die stationäre Unterbringung einer psychisch erkrankten Person gegebenenfalls verhindert (ambulante Massnahme im Rahmen der Vorbetreuung) oder zumindest frühzeitig wieder beendet werden (ambulante Massnahme im Rahmen der Nachbetreuung). Voraussetzung ist grundsätzlich der Kooperationswille der betroffenen Person.