Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde sinngemäss, dass es sich bei der vorliegend angeordneten Depotmedikation um eine Zwangsmedikation handelt. Die angefochtenen Massnahmen stehen vor folgendem rechtlichem Hintergrund: 33. Gemäss Art. 437 ZGB regeln die Kantone die Nachbetreuung (Abs. 1). Sie können ambulante Massnahmen vorsehen (Abs. 2):