32. Angefochten sind die im Rahmen der Nachbetreuung angeordneten ambulanten Massnamen gegen den Willen der betroffenen Person, konkret: die Anordnung der regelmässigen teilstationären Behandlung in den UPD Bern zwecks Verabreichung der Depotmedikation, zur Verlaufskontrolle und zu therapeutischen Gesprächen bei einem Psychiater (nach Anordnung der UPD) gemäss Art. 437 ZGB i.V.m. und 32 und 33 KESG (Ziff. 2 Bst. a des Entscheiddispositivs vom 31. August 2016). Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde sinngemäss, dass es sich bei der vorliegend angeordneten Depotmedikation um eine Zwangsmedikation handelt.