31. Die Vorinstanz teilte dem KESGer mit, dass der Beschwerdeführer – gemäss Auskunft der UPD – per 12. Januar 2017 vom stationären zum teilstationären Bereich übergetreten und folglich in sein Domizil entlassen worden sei. Am ursprünglich verfügten Setting durch die Vorinstanz habe sich abgesehen davon, dass die Behandlung nun ambulant auf der Station Flügel und nicht Lenoir fortgeführt werde, da die «compliance» dort momentan (vor allem betreffend Depotmedikation) besser sei, nichts geändert (vgl. oben E. 16). IV. Materielles