Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die mit Entscheid der Vorinstanz vom 31. August 2016 verordnete Medikation mit Risperdal Consta verweigert und sich zunehmend angetrieben, bedrohlich und angespannt gezeigt habe, sobald mit ihm die Notwendigkeit einer Medikation besprochen worden sei. Die nun angeordnete stationäre Behandlung bezwecke die Fortführung der Medikation mit Risperdal Consta oder die Etablierung einer adäquaten Alternative.