Mit Verabreichung der Depotmedikation sei zudem in keiner Weise klar, welches Medikament in welcher Dosierung der Beschwerdeführer nehmen solle. Aufgrund der Schwere des Eingriffs und der Verschiedenartigkeit der Psychopharmaka müsse klar sein, für welches Medikament in welcher Dosierung die KESB die ambulante Massnahme anordne. Dies gelte bereits für die Verfügung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB. Es könne nicht sein, dass für die ambulante