28. In seiner Laieneingabe vom 25. September 2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass er, seit er die kleinste Dosis an Medikamenten erhalte, stabiler sei (pag. 2 ff.). Sein Rechtsvertreter ergänzte die Beschwerde am 5. Oktober 2016 dahingehend, dass die Weisung der KESB betreffend Depotmedikation einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers darstelle, zumal er damit nicht einverstanden sei. Mit Verabreichung der Depotmedikation sei zudem in keiner Weise klar, welches Medikament in welcher Dosierung der Beschwerdeführer nehmen solle.