Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zusammengefasst aus, dass die regelmässige «zwangsweise Depotmedikation» absolut notwendig und die entscheidende Voraussetzung für die Entlassung sei. Sofern die Depotmedikation weiterhin stattfinde und der Beschwerdeführer seiner Pflicht nachkomme, alle zwei Wochen bei der UPD zu erscheinen, stünden die Chancen gut, dass er keinen weiteren stationären Aufenthalt in der UPD Bern benötige. In diesem Sinne habe der Beschwerdeführer die UPD Bern nach Vorgabe der behandelnden Ärzte aufzusuchen.