Dabei wurde eine engmaschige Betreuung ins Auge gefasst, um Aussicht auf einen erfolgreichen und nachhaltigen Austritt aus der Institution zu erreichen. Ein wesentlicher Teil der Nachbetreuung bzw. der ambulanten Massnahmen betrifft die teilstationäre Behandlung in den UPD zwecks Verabreichung der Depotmedikation und die Gespräche mit dem Psychiater. Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zusammengefasst aus, dass die regelmässige «zwangsweise Depotmedikation» absolut notwendig und die entscheidende Voraussetzung für die Entlassung sei.