27. Mit Entscheid der Vorinstanz vom 31. August 2016 wurde der Beschwerdeführer nach langem Aufenthalt in der UPD Bern aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen und es wurde eine Nachbetreuung durch die Anordnung ambulanter Massnahmen gemäss Art. 437 ZGB i.V.m. Art. 32 und 33 KESG verfügt. Dabei wurde eine engmaschige Betreuung ins Auge gefasst, um Aussicht auf einen erfolgreichen und nachhaltigen Austritt aus der Institution zu erreichen.