25. Gegenstand des vorliegenden Entscheids bilden die im Anschluss an die Entlassung des Beschwerdeführers vom 31. August 2016 verfügten ambulanten Massnahmen. Im Hinblick auf diese Entlassung und die entsprechende Nachbetreuung gab die UPD der Vorinstanz am 4. August 2016 einen Bericht mit Empfehlungen ab. Im Bericht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Juli 2015 alle zwei Wochen im Sinne einer Zwangsmedikation behandelt worden sei. Eine zusätzliche ärztliche orale Medikation sei nicht erforderlich gewesen.