III. Sachverhalt, Erwägungen Vorinstanz und oberinstanzliche Parteivorbringen 23. Eine Darstellung des Sachverhalts kann dem Entscheid der Vorinstanz vom 31. August 2016 und den Vorakten entnommen werden. Darauf wird hier vorab verwiesen. Die nachfolgenden punktuellen Hervorhebungen erfolgen mit Blick auf die anschliessenden rechtlichen Erörterungen.