21. Da sich keine fachspezifischen Fragen des Erwachsenenschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 22. Auf das uR-Gesuch (KES 16 707) kann ebenfalls eingetreten werden. Für den Entscheid über das uR-Gesuch im Beschwerdeverfahren ist der Instruktionsrichter zuständig (Schluss aus Art. 111 Abs. 4 VRPG). Eine Behandlung durch das Kollegialgericht schadet jedoch nicht.