gen, inwiefern der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 450a ZGB fehlerhaft ist. Die Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers bewegt sich deshalb 5 (gemessen an den Anforderungen für eine anwaltlich vertretene Partei) an der Grenze der noch akzeptablen Begründungsdichte resp. Substantiierung. 20. Im Übrigen ist auf die frist- (Art. 450b Abs. 1 ZGB bzw. Art. 42 Abs. 2 VRPG) und formgerecht (Art. 450 Abs. 3 ZGB) erhobene Beschwerde ist einzutreten.