32 Abs. 2 VRPG) und dem Rügeprinzip nur knapp gerecht wird: In seiner kurz und wenig detailliert gehaltenen Beschwerde vom 25. September 2016 (Laieneingabe) bzw. 5. Oktober 2016 (anwaltliche Eingabe) wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die durch die Vorinstanz angeordnete Nachbetreuung bzw. gegen die ambulanten Massnahmen (Verabreichung der Depotmedikation und Gespräche mit dem Psychiater), ohne sich eingehend und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid bzw. den einschlägigen Sachverhalt substantiiert damit auseinanderzusetzen und in Einhaltung des Rügeprinzips konkret vorzubrin-