19. Das KESGer prüft die Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen. Mit Bezug auf die formellen Anforderungen an eine Beschwerde sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 72 KESG und Art. 32 Abs. 2 VRPG) und dem Rügeprinzip nur knapp gerecht wird: