4 betreffend weitere Massnahmen zuzuwarten bzw. das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt faktisch oder formell zu sistieren (pag. 59). 15. Die Vorinstanz wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. Januar 2017 aufgefordert, dem KESGer aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten faktischen Veränderungen und mit Blick auf den anstehenden Bericht der UPD Bern bis am 31. Januar 2017 mitzuteilen, ob sie am angefochtenen Entscheid festhalte bzw. aufgrund der Empfehlungen einen neuen Entscheid treffen werde (pag. 61 ff.).