Aktuell werde Risperdal Consta in Depotmedikation verabreicht, was der Beschwerdeführer widerwillig zulasse. Die Vorinstanz beantragte vor diesem Hintergrund, dass über die Beschwerde erst nach Eingang des Berichts der UPD über die weitere Behandlung und Betreuung befunden werden solle (pag. 49 ff.). 14. Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 beantragte die Vorinstanz, mit dem Beschwerdeentscheid bis zum Vorliegen der Empfehlungen der UPD am 19. Januar 2017