12. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer (erneuten) fürsorgerischen Unterbringung zurzeit Aufenthalt in der UPD Bern habe. Aufgrund dieser neuen faktischen Umstände gab er den Verfahrensbeteiligten in Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit, bis spätestens 23. Dezember 2016 mitzuteilen, ob sich aus ihrer Sicht neue Anträge bzw. prozessuale Massnahmen aufdrängen (pag. 45 ff.).