10. Die Vorinstanz setzte das KESGer mit Faxeingabe vom 17. November 2016 darüber in Kenntnis, dass betreffend den Beschwerdeführer eine Gefährdungsmeldung mit Antrag auf direkte Zuführung in die UPD Bern zwecks ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung gestellt worden sei, und reichte eine Kopie des entsprechenden Zuführungsauftrags an die Kantonspolizei Bern sowie der Gefährdungsmeldung vom 16. November 2016 der UPD Bern ein (pag. 37 ff.).