3 2. Der Entscheid vom 31. August 2016 sei aufzuheben und zur Durchführung der Anhörung/Verhandlung betr. Anordnung ambulanter Massnahem an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen.