7. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom 25. September 2016 beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern (nachfolgend: KESGer; pag. 1 ff.). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. im Kern die Aufhebung der angeordneten ambulanten Massnahmen (vgl. unten E. 28).