Rechtsanwalt B.________ bestätigte dieses Gesuch um Entlassung des Beschwerdeführers aus der fürsorgerischen Unterbringung und das uR-Gesuch mit Schreiben vom 16. August 2016 an die Vorinstanz. 2 5. Am 26. August 2016 wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz persönlich angehört. 6. Mit Kammerentscheid vom 31. August 2016 entschied die Vorinstanz folgendes: 1. Die mit Entscheid der KESB Mittelland Nord vom 27.01.2014 angeordnete fürsorgerische Unterbringung von A.________ wird aufgehoben.