2. Dem Entscheid ging eine behördliche fürsorgerische Unterbringung (FU) des Beschwerdeführers voraus: Mit Kammerentscheid vom 27. Januar 2014 brachte die Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 ZGB für unbestimmte Zeit in den Universitären Psychiatrischen Diensten (nachfolgend: UPD) Bern, Bolligenstrasse 111, 3000 Bern 60, unter. 3. Am 4. August 2016 beantragte der zuständige Arzt der UPD Bern bei der Vorinstanz die Aufhebung der behördlichen fürsorgerischen Unterbringung unter gleichzeitiger Verfügung ambulanter Weisungen betreffend den Beschwerdeführer.