Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren Regeste: - Die Anordnung einer ambulanten Medikation gemäss Art. 437 ZGB i.V.m. Art. 32 und 33 KESG (Depotmedikation) gegen den Willen der betroffenen Person stellt eine Zwangsbehandlung dar, auch wenn diese gemäss Art. 33 Abs. 5 KESG nicht vollstreckt werden kann (E. 36 ff.). - Diese Zwangsbehandlung ist mit einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit und die Menschenwürde des Betroffenen verbunden und deshalb nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 36 BV zugelassen