4 Das Gericht entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beschwerdeführer erhält CHF 300.00 aus der Gerichtskasse zurück. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Vorinstanz - der Beschwerdegegnerin Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern