14. Bezüglich Verfahrenskosten liegt keine Ausnahme gemäss Art. 70 Abs. 3 KESG vor, so dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei (Art. 108 Abs. 1 VRPG) die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD, BSG 161.12]), zu tragen hat. Die Verfahrenskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 15. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 104 Abs. 3 VRPG).