6. Ob das Schreiben der Vorinstanz vom 23. September 2016 ein taugliches Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 450 Abs. 1 ZGB darstellt und ob dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen, kann offen gelassen werden, da auf die Beschwerde, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, bereits aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann.