Das diesem Entscheid zugrunde liegende Gutachten sei ausserdem zu alt, um noch einbezogen werden zu dürfen. Die Beschwerdegegnerin werde von ihrem Anwalt manipuliert und ausgenutzt, wodurch auch das Kindsvermögen gefährdet sei. 5. Für die Beschwerde gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG, BSG 213.316]).