2 jährigen Kinder gestellt. Das Schreiben der Vorinstanz vom 23. September 2016 stelle einen Entscheid dar. Die Vorinstanz habe entschieden, ohne ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Auf den Entscheid des Zivilgerichts E.________ könne nicht abgestellt werden. Es habe sich dabei um einen Scheidungsprozess und nicht um einen Prozess um Errichtung einer Beistandschaft gehandelt. Das diesem Entscheid zugrunde liegende Gutachten sei ausserdem zu alt, um noch einbezogen werden zu dürfen.