4. Gegen dieses Schreiben erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2016 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid vom 23. September 2016 der KESB Oberaargau sei aufzuheben. 2. Es sei die KESB Oberaargau anzuweisen, die Urteilsfähigkeit von B.________ vollumfänglich zu überprüfen. 3. Unter Kostenfolge für die KESB Oberaargau. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen und sinngemäss vor, er habe den Antrag auf Verbeiständung der Beschwerdegegnerin im Namen seiner beiden minder-