Dies sei jedoch vom Gericht mit der Begründung abgelehnt worden, die Belastbarkeit und Kompetenzen der Beschwerdegegnerin seien bereits im Kinderzuteilungsgutachten vom 31. Januar 2012 abgeklärt worden. Zudem sei die Beschwerdegegnerin anwaltschaftlich vertreten, weshalb davon ausgegangen werde, dass sie sich die notwendige Unterstützung bei Bedarf auch im finanziellen Bereich selbständig organisieren könne. Somit sei vorerst auf weitere Abklärungen zu verzichten. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers werde daher nicht weiter eingetreten.