Aus diesem ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des damaligen Gerichtsverfahrens mehrfach die Erstellung eines Gutachtens über die Belastbarkeit und Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin beantragt habe. Dies sei jedoch vom Gericht mit der Begründung abgelehnt worden, die Belastbarkeit und Kompetenzen der Beschwerdegegnerin seien bereits im Kinderzuteilungsgutachten vom 31. Januar 2012 abgeklärt worden.