3. Mit Schreiben vom 23. September 2016 teilte die Vorinstanz der Beiständin mit, dass der Auftrag, die Situation der Beschwerdegegnerin abzuklären, hinfällig geworden sei. Inzwischen sei ein Entscheid des Zivilgerichts E.________ eingegangen. Aus diesem ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des damaligen Gerichtsverfahrens mehrfach die Erstellung eines Gutachtens über die Belastbarkeit und Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin beantragt habe.