Der geschiedene Ehemann gilt gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder bei andauerndem Elternkonflikt nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Als blosser Anzeiger bzw. Verfasser einer Gefährdungsmeldung gilt er auch nicht als am Verfahren beteiligte Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. Als primär in seinen wirtschaftlichen Interessen betroffener Dritter verfügt er über kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (E. 11). Erwägungen: