5. Für das oberinstanzliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren, ausmachend CHF 1‘000.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 500.00, der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Ihr wird eine separate Rechnung zugestellt. Die andere Hälfte, ausmachend CHF 500.00, wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und geht vorläufig zulasten des Kantons Bern. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.