2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dessen drei Kindern E.________, F.________ sowie G.________ im Sinne von Art. 301a Abs. 5 ZGB zu regeln. 3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird für das Verfahren vor oberer Instanz gutgeheissen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsvertreter. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Verfahrenskosten für ihr Verfahren 791012/2016-2933 unter Neubeurteilung der Anträge um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Rechtsvertretung im Sinne der Erwägungen zu verlegen.