28. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern das ausgerichtete amtliche Honorar zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG; Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG). 13 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffern 2 und 3 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland West vom 18. Juli 2016 werden aufgehoben.