27. Soweit den Beschwerdeführer betreffend, trägt seine Parteikosten vorläufig der Kanton Bern. Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren ZK 16 533 wird unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote vom 30. September 2016 für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt (anteilsmässige Ausscheidung des Honorars ab dem Zeitpunkt der Verfassung der Beschwerde; entsprechender Anteil an Auslagen ausmachend CHF 18.00):