123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Der Beschwerdegegnerin wird für ihren Gerichtskostenanteil eine separate Rechnung zugestellt. 26. Aus denselben Erwägungen trägt jede Partei im Beschwerdeverfahren ihre eigenen Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 VRPG).