12 IV. 25. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nur zum Teil durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Soweit den Beschwerdeführer betreffend, gehen die ihm auferlegten Gerichtskosten vorläufig zulasten des Kantons Bern. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO;