24.9 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit für das Verfahren vor oberer Instanz gutzuheissen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsvertreter. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Verfahrenskosten für das Verfahren 791012/2016-2933 unter Neubeurteilung der Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsvertretung im Sinne der obigen Erwägungen zu verlegen. 24.10 Für das oberinstanzliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben.